Derzeit werden auf Webseiten von Gruppen, welche das Deutsche Reich in den Grenzen vom 31.12.1937 unter der Herrschaft der Verfassung des Deutschen Reiches vom 11.08.1919 wieder errichten wollen und in diesem Zusammenhang den Bestand der Bundesrepublik Deutschland und das Grundgesetz in Abrede stellen, gesellschaftskritische Publikationen der Grundrechtepartei, meist in deren oder im Namen ihrer Bundessprecher, gegen deren Willen veröffentlicht und so u.U. der Eindruck erweckt, die Grundrechtepartei unterstütze derartige Ziele. Hiermit distanziert sich die Grundrechtepartei ausdrücklich von solchen Bestrebungen und widerspricht jeder ungenehmigten Veröffentlichung ihrer Beiträge zur politischen Willensbildung des Volkes i.S.d. Art. 21 GG.

2 BvR 902/06

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Eine Antwort zu “2 BvR 902/06”

  1. vom Nationalsozialismus über Rechtsstaat klammheimlich zum Richterstaat? « Steuern + Grundrechte.blog

    [...] beweist die Entscheidung des 2. Senates am BverfG, dessen Vorsitz Voßkuhle inne hat, Az.: – 2 BvR 902/06 - aus dem Jahr 2009. Entsprechend wurde denn auch nach dem Bekanntwerden dieser Entscheidung gegen [...]

  2. Steuern + Grundrechte.blog » Blog Archive » vom Nationalsozialismus über Rechtsstaat klammheimlich zum Richterstaat?

    [...] beweist die Entscheidung des 2. Senates am BverfG, dessen Vorsitz Voßkuhle inne hat, Az.: – 2 BvR 902/06 - aus dem Jahr 2009. Entsprechend wurde denn auch nach dem Bekanntwerden dieser Entscheidung gegen [...]

  3. Bürgerinitiative für Verfassungsschutz

    (BVerfGE 8, 210  –  Vater­schaft) des Ers­ten Senats vom 23. Okto­ber 1958, zum recht­li­chen Zustand der StPO:

    “1. § 644 ZPO ist nicht vor­kon­sti­tu­tio­nel­les Recht im Sinne der Ent­schei­dung vom 24. Februar 1953 (BVerfGE 2, 124 [128 ff.]) und unter­liegt daher der Nor­men­kon­trolle durch das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG.
    12
    Die Zivil­pro­ze­ß­ord­nung gilt heute in der Fas­sung des Geset­zes zur Wie­der­her­stel­lung der Rechts­ein­heit auf dem Gebiete der Gerichts­ver­fas­sung, der bür­ger­li­chen Rechts­pflege, des Straf­ver­fah­rens und des Kos­ten­rechts vom 12. Sep­tem­ber 1950, BGBl. I S. 455 (Vereinheitlichungsgesetz). ”

    Quelle: http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv008210.html

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