25.10.2005 – 2 BvR 524/01 |
BVerfGE 114, 357 – Aufenthaltserlaubnis
2. Mit der Verfassungsbeschwerde wird das bisherige Vorbringen wiederholt und vertieft: Die angegriffenen Beschlüsse verletzten das Grundrecht der Beschwerdeführerin auf Heranwachsen im Haushalt des Vaters und auf Erziehung durch den Vater aus Art.6 Abs.1 und Abs.2 GG. Art.2 Abs.1 GG sei verletzt, weil § 21 Abs.1 Satz 1 AuslG insofern verfassungswidrig sei, als die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ausgeschlossen sei, wenn nur der Vater, nicht aber die Mutter eine Aufenthaltserlaubnis besitze. Diese Anknüpfung verstoße gegen das Gleichbehandlungsgebot aus Art.3 Abs.1 bis 3 GG und verletze die Rechte des Vaters aus Art.6 Abs.2 und Abs.3 GG. Zudem werde das Zitiergebot des Art.19 Abs.1 Satz 2 GG missachtet. Die Auffassung, dass die Anknüpfung Ausdruck der besonderen Nähebeziehung des Kleinkindes zu seiner Mutter sei, sei unhaltbar und halte nicht einmal Schritt mit der rechtlichen Ausgestaltung der elterlichen Sorge durch das Kindschaftsrechtsreformgesetz. Die Annahme des Oberverwaltungsgerichts, der Schutz der Vater-Kind-Beziehung sei auch im Rahmen der anderen Vorschriften des Ausländergesetzes über den Familiennachzug ausreichend berücksichtigt, setze sich weder mit der Frage des Sorgerechts auseinander noch damit, dass keine andere Vorschrift des Ausländergesetzes die Beziehung der Beschwerdeführerin zu ihrem Vater schütze. Die angegriffenen Beschlüsse tasteten den Wesensgehalt der Grundrechte aus Art.2 Abs.1 GG und Art.6 Abs.1 und Abs.2 GG an und verstießen daher gegen Art.19 Abs.2 GG.
Di Fabio Mellinghoff Lübbe-Wolff
HINWEIS: Keine Entscheidung zu Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG!
http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv114357.html
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