| BVerfGE 15, 126ff | 14.11.1962 – 1 BvR 987/58 | I. Senat |
BVerfGE 15, 126 – STAATSBANKROTT
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2. Die Verfassungsbeschwerde ist am 24. Dezember 1958 eingegangen; sie richtet sich gegen das AKG und beantragt in erster Linie, den § 1 dieses Gesetzes für nichtig zu erklären.
a) Schon das Gesetz zur Einfügung eines Artikels 135a in das Grundgesetz – die Rechtsgrundlage des AKG – sei nichtig. Es verletze Art. 79 Abs. 3 GG, weil es die in Art. 1 und 20 GG niedergelegten Grundsätze, insbesondere das Prinzip der Rechtsstaatlichkeit, nicht beachte. Es verstoße ferner gegen Art. 19 Abs. 1 und 2 GG, weil es Grundrechte im Wesensgehalt antaste, ein Einzelfallgesetz sei und die von ihm eingeschränkten Grundrechte nicht ausdrücklich nenne.
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Art. 135 a GG spricht insoweit nur das aus, was sich durch Auslegung als der Sinn der Aufgabe schon aus Art. 134 GG ergibt; er ist auch insoweit nur Legalinterpretation. Die speziell gegen ihn vorgetragenen Bedenken aus Art. 79 Abs. 3 GG entfallen damit, ebenso die Bedenken der Beschwerdeführerin dagegen, daß bei
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der Verfassungsergänzung dem formellen Erfordernis des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG nicht genügt sei.
http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv015126.html
<strong>FETT </strong><em>KURSIV</em><blockquote>„ZITAT“</blockquote>