| BVerfGE 17, 67ff | 24.07.1963 – 1 BvR 425, 786, 787/58 | I. Senat |
BVerfGE 17, 67 – Investitionshilfegesetz
Die Beschwerdeführer sind der Auffassung, daß schon die Einfügung des Artikels 135 a in das Grundgesetz sie unmittelbar in ihren Grundrechten berühre. Diese Ergänzung des Grundgesetzes schmälere unmittelbar den Grundrechtskreis des einzelnen, weil dieser Schutzwall gegen eine beliebige Regelung der Ansprüche der Beschwerdeführer schon damit niedergerissen werde. Die Ergänzung des Grundgesetzes sei aber auch objektiv verfassungswidrig, weil dabei die Bestimmung des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG nicht beachtet worden sei; es müsse mindestens der Schein einer gültigen Verfassungsänderung, der die Beschwerdeführer belaste, beseitigt werden.
HINWEIS: Keine Entscheidung zu Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG!
http://servat.unibe.ch/dfr/bv067256.html
<strong>FETT </strong><em>KURSIV</em><blockquote>„ZITAT“</blockquote>