BVerfGE 24, 367 – Hamburgisches Deichordnungsgesetz
4. Enteignungsgesetze (Art. 14 Abs. 3 GG) schränken das Grundrecht des Eigentums nicht im Sinne des Art. 19 Abs. 1 GG ein.
Soweit in der Rechtsumwandlung eine Enteignung liegt, wird sie unmittelbar durch das Gesetz vollzogen. Die Rügen der Beschwerdeführer, es handle sich hierbei um ein nach Art. 19 Abs. 1
Satz 1 GG unzulässiges Einzelfallgesetz und das Zitiergebot des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG sei verletzt, sind nicht begründet.
1. Das Verhältnis des Art. 19 Abs. 1 GG zu der nach Art. 14 Abs. 3 GG zugelassenen Legalenteignung ist aus dem Zusammenhang der einzelnen Rechtssätze des Art. 14 GG unter Berücksichtigung des besonderen Schutzcharakters des Art. 19 Abs. 1 GG zu bestimmen.
a) Art. 19 Abs. 1 GG dient der Sicherung derjenigen Grundrechte, die auf Grund eines speziellen im Grundgesetz enthaltenen Vorbehalts durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden können. Soweit ein solcher Vorbehalt besteht, darf das Gesetz nicht nur für den Einzelfall gelten. Art. 14 GG enthält einen solchen Vorbehalt zur Einschränkung der Eigentumsgarantie nicht.
Die Verfassung hat die Entscheidung dieser Konfliktsituation nicht dem Gesetzgeber überlassen, sondern selbst getroffen. Berücksichtigt man diese Zusammenhänge, so enthält Art. 14 Abs. 3 Satz 2 GG, der eine Enteignung “nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes” zuläßt, keinen Vorbehalt für den Gesetzgeber zur Einschränkung des Grundrechts, wie er in Art. 19 Abs. 1 GG vorausgesetzt ist.
c) Wenn hiernach Art. 19 Abs. 1 GG bei Enteignungsgesetzen nicht eingreift, entfällt auch das Zitiergebot des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG.
(gez.) Dr. Müller Dr. Stein Ritterspach
Dr. Haager Rupp-v. Brünneck Dr. Böhmer
Dr. Brox Dr. Zeidler
http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv024367.html
<strong>FETT </strong><em>KURSIV</em><blockquote>„ZITAT“</blockquote>