31.05.1978 – 1 BvR 683/77 |
BVerfGE 48, 327 – Familiennamen
Die Beschwerdeführer sind Eheleute, die schon 1965 bei ihrer Eheschließung den Mädchennamen der Frau als Ehenamen annehmen wollten. Diesem Antrag wurde nicht entsprochen. Auch ein von ihnen durchgeführtes Verfahren nach § 47 PStG mit dem Ziel der Berichtigung des Namenseintrags blieb erfolglos.
Mit ihrer Verfassungsbeschwerde wenden sich die Beschwerdeführer unmittelbar gegen Art. 12 Nr. 13 Buchst. b. des Ersten Ehereformgesetzes und damit gegen den Ausschluß der Anwendbarkeit des neuen § 1355 Abs. 2 Satz 1 BGB auf Ehen, die vor dem 1. Juli 1976 geschlossen wurden. Sie rügen eine Verletzung von Art. 3 Abs. 2 und 3, Art. 6 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 1 und 2 GG.
Das Verbot, den Mädchennamen nach der Eheschließung als Familiennamen zu führen, bedeute für die Frau einen Rechtsverlust, da § 12 BGB das Recht des Menschen auf seinen Namen anerkenne. Die alte Namensregelung stelle auch eine Benachteiligung des Mannes dar, weil er gezwungen werde, sein ganzes Leben denselben Namen zu führen. § 1355 Satz 1 BGB a. F. habe im übrigen gegen Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG verstoßen.
(gez.) Dr. Benda Dr. Haager Dr. Simon
Der Richter Dr. Katzenstein ist an der Unterschrift verhindert. Dr. Benda
HINWEIS: Keine Entscheidung zu Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG!
http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv048327.html
<strong>FETT </strong><em>KURSIV</em><blockquote>„ZITAT“</blockquote>