27.11.1990 – 1 BvR 402/87 |
BVerfGE 83, 130 – Josephine Mutzenbacher
Das Gesetz verstoße darüber hinaus gegen das Zitiergebot (Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG)
(Anmerkung: gemeint ist hier das Gesetz über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften)
1. Das Zitiergebot (Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG) wird nicht verletzt. Es findet nur Anwendung auf Grundrechte, die aufgrund ausdrücklicher Ermächtigung vom Gesetzgeber eingeschränkt werden dürfen (vgl. BVerfGE 21,92 [93]; 24,367 [396f.]; 64, 72 [79f.]). Dazu gehört jedoch das Grundrecht aus Art. 5 Abs. 3 Satz, l GG nicht.
Kühling Seibert
Zitiert: BVerfGE 21,92 [93]; 24,367 [396f.]; 64, 72 [79f.]
http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv083130.html
[...] namentlich unter Angabe ihres Artikels im Gesetz genannt werden müssen. Die übrigbleibende sog. Mutzenbacher-Entscheidung hat mit dem Zitiergebot nichts zutun, sind doch die absoluten Freiheitsgrundrechte wie [...]
[...] 2 GG – BverfGE 2, 121 – aus dem Jahr 1953 ist, so sind es denn auch bis auf die sog. Mutzenbacher-Entscheidung alle Folgeentscheidungen bis heute [...]
[...] des BverfG zum sog. Zitiergebot gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG 38 falsch sind und die Mutzenbacher-Entscheidung, die übrig bleibt, mit dem sog. Zitiergebot aufgrund des zugrunde liegenden absoluten [...]
[...] BverfG zum sog. Zitiergebot gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG sind Entscheidungen, die bis auf die Mutzenbacher-Entscheidung, durch Beugung des Rechts gemäß § 339 StGB zustande gekommen sind, daher keine [...]
[...] 39 Entscheidungen zum Zitiergebot gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG bis auf eine, die Mutzenbacher – Entscheidung, falsch oder gebeugtes Recht. Ebenfalls ungültig sind in einem solchen Fall [...]
[...] 1 Satz 2 GG ist ein Rechtsbefehl, der keine Auslegung, auch keine teleologische zulässt. Die sog. Mutzenbacher-Entscheidung zeigt denn auch, dass dann, wenn das sog. Zitiergebot nicht zum Tragen kommen kann, [...]
[...] 1 Satz 2 GG ist ein Rechtsbefehl, der keine Auslegung, auch keine teleologische zulässt. Die sog. Mutzenbacher-Entscheidung zeigt denn auch, dass dann, wenn das sog. Zitiergebot nicht zum Tragen kommen kann, [...]
[...] 19 Abs. 1 Satz 2 GG – BverfGE 2, 121 – aus dem Jahr 1953 ist, so sind es denn auch bis auf die sog. Mutzenbacher-Entscheidung alle Folgeentscheidungen bis heute [...]
[...] des BverfG zum sog. Zitiergebot gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG 38 falsch sind und die Mutzenbacher-Entscheidung, die übrig bleibt, mit dem sog. Zitiergebot aufgrund des zugrunde liegenden absoluten [...]
[...] BverfG zum sog. Zitiergebot gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG sind Entscheidungen, die bis auf die Mutzenbacher-Entscheidung, durch Beugung des Rechts gemäß § 339 StGB zustande gekommen sind, daher keine [...]
[...] namentlich unter Angabe ihres Artikels im Gesetz genannt werden müssen. Die übrigbleibende sog. Mutzenbacher-Entscheidung hat mit dem Zitiergebot nichts ztun, sind doch die absoluten Freiheitsgrundrechte wie [...]