Derzeit werden auf Webseiten von Gruppen, welche das Deutsche Reich in den Grenzen vom 31.12.1937 unter der Herrschaft der Verfassung des Deutschen Reiches vom 11.08.1919 wieder errichten wollen und in diesem Zusammenhang den Bestand der Bundesrepublik Deutschland und das Grundgesetz in Abrede stellen, gesellschaftskritische Publikationen der Grundrechtepartei, meist in deren oder im Namen ihrer Bundessprecher, gegen deren Willen veröffentlicht und so u.U. der Eindruck erweckt, die Grundrechtepartei unterstütze derartige Ziele. Hiermit distanziert sich die Grundrechtepartei ausdrücklich von solchen Bestrebungen und widerspricht jeder ungenehmigten Veröffentlichung ihrer Beiträge zur politischen Willensbildung des Volkes i.S.d. Art. 21 GG.

BVerfGE 83, 130 – Josephine Mutzenbacher

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BVerfGE 83, 130 – Josephine Mutzenbacher





Kühling Seibert

Zitiert: BVerfGE 21,92 [93]; 24,367 [396f.]; 64, 72 [79f.]

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  1. Unmöglich ist nie was, selbst die Wiederkehr einer Unrechtsprechung wie zu Zeiten des Nationalsozialismus nicht « Steuern + Grundrechte.blog

    [...] namentlich unter Angabe ihres Artikels im Gesetz genannt werden müssen. Die übrigbleibende sog. Mutzenbacher-Entscheidung hat mit dem Zitiergebot nichts zutun, sind doch die absoluten Freiheitsgrundrechte wie [...]

  2. Grundgesetz nur zum Schein « Steuern + Grundrechte.blog

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  3. Der Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung soll die Verwaltung binden, ist aber kein Rechtstitel zur Abwehr von Rechten des Bürgers, die sich aus der Anerkennung eines in der Verfassung garantierten Grundrechts ergeben, BverfGE 38, 175ff «

    [...] des BverfG zum sog. Zitiergebot gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG 38 falsch sind und die Mutzenbacher-Entscheidung, die übrig bleibt, mit dem sog. Zitiergebot aufgrund des zugrunde liegenden absoluten [...]

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    [...] BverfG zum sog. Zitiergebot gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG sind Entscheidungen, die bis auf die Mutzenbacher-Entscheidung, durch Beugung des Rechts gemäß § 339 StGB zustande gekommen sind, daher keine [...]

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    [...] 39 Entscheidungen zum Zitiergebot gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG bis auf eine, die Mutzenbacher – Entscheidung, falsch oder gebeugtes Recht. Ebenfalls ungültig sind in einem solchen Fall [...]

  6. vom Nationalsozialismus über Rechtsstaat klammheimlich zum Richterstaat? « Steuern + Grundrechte.blog

    [...] 1 Satz 2 GG ist ein Rechtsbefehl, der keine Auslegung, auch keine teleologische zulässt. Die sog. Mutzenbacher-Entscheidung zeigt denn auch, dass dann, wenn das sog. Zitiergebot nicht zum Tragen kommen kann, [...]

  7. Steuern + Grundrechte.blog » Blog Archive » vom Nationalsozialismus über Rechtsstaat klammheimlich zum Richterstaat?

    [...] 1 Satz 2 GG ist ein Rechtsbefehl, der keine Auslegung, auch keine teleologische zulässt. Die sog. Mutzenbacher-Entscheidung zeigt denn auch, dass dann, wenn das sog. Zitiergebot nicht zum Tragen kommen kann, [...]

  8. Steuern + Grundrechte.blog » Blog Archive » Grundgesetz nur zum Schein

    [...] 19 Abs. 1 Satz 2 GG – BverfGE 2, 121 – aus dem Jahr 1953 ist, so sind es denn auch bis auf die sog. Mutzenbacher-Entscheidung alle Folgeentscheidungen bis heute [...]

  9. Steuern + Grundrechte.blog » Blog Archive » Der Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung soll die Verwaltung binden, ist aber kein Rechtstitel zur Abwehr von Rechten des Bürgers, die sich aus der Anerkennung eines in der Verfassung gara

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  10. Steuern + Grundrechte.blog » Blog Archive » Richter beugen systematisch das Recht, um die Ungültigkeit vieler Gesetze wegen Verstoßes gegen das Zitiergebot zu vertuschen

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