Am 15.12.2010 beschloss der Bundesrat die Verabschiedung des Gesetzes zur Änderung der Strafprozessordnung – Neuordnung der Anordnungskompetenz für die Entnahme von Blutproben¹.
Danach bedarf es in Zukunft keiner richterlichen Anordnung mehr in den Fällen der §§ 315a und 315c bis 316 des StGB, wenn eine Blutprobenentnahme dem Nachweis von Alkohol, Betäubungsmitteln oder Medikamenten im Blut dienen soll.
Weiterhin, und das ist, über die vom Deutschen Richterbund begrüßte Eliminierung des bisherigen Richtervorbehalts² in diesen Fragen hinaus, das juristisch Bedeutsame an diesem Änderungsgesetz, wird durch dieses das Zitiergebot gemäß Art. 19 Abs. 1 S. 2 GG in die Strafprozessordnung eingefügt, nach dem ein Grundrechte einschränkendes Gesetz zur Vermeidung seiner Ungültigkeit das eingeschränkte Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen muss.
“Die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes) und der Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes) werden durch dieses Gesetz eingeschränkt.”
Dies ist eine große aber vom Nichtwissen des Normadressaten verdeckte juristische Revolution, wurde doch bisher und entgegen dem Inhalt des Art. 19 Abs. 1 S. 2 GG sogar höchstrichterlich durch das Bundesverfassungsgericht immer wieder behauptet, die StPO wäre ein so genanntes “vorkonstitutionelles” Recht, welches deshalb nicht dem Zitiergebot unterläge. Alle Hinweise an die Gerichte, dass die StPO im Zuge des Gesetzes zur Wiederherstellung der Rechtseinheit auf dem Gebiete der Gerichtsverfassung, der bürgerlichen Rechtspflege, des Strafverfahrens und des Kostenrechts vom 12. September 1950, BGBl. I S. 455 (Vereinheitlichungsgesetz) neu verabschiedet und deshalb in den Bereich des Grundgesetzes überführt worden ist, wurden abschlägig mit der Ansicht des Bundesverfassungsgerichts als Begründung abgewiesen.
Die Einfügung des Zitiergebots in die StPO beweist, über das Vereinheitlichungsgesetz vom 12.09.1950 hinaus, dass die StPO kein vorkonstitutionelles Recht ist, weshalb hier zunächst die dringende Frage zu stellen ist, weshalb das Zitiergebot bis zum Inkrafttreten o.a. Gesetzes zur Änderung der StPO in dieser ebenso wenig beachtet wurde wie im Strafgesetzbuch?
Angesichts der (eigentlich) eindeutigen Rechtsfolge der Nichtigkeit für ein diese Gültigkeitsvoraussetzung nicht beachtendes, jedoch Grundrechte einschränkendes Gesetz, muss hier davon ausgegangen werden, dass durch diese Einfügung nicht etwa dem Grundgesetz in erster Linie endlich einmal Genüge getan werden soll, sondern dass diese Einfügung durch die Hintertür und 50 Jahre nach Neuverabschiedung der StPO diese im Nachhinein durch die erst jetzt erfolgende Erfüllung der Gültigkeitsvoraussetzung gemäß Art. 19 Abs. 1 S. 2 GG scheinbar legalisiert werden soll, da eine dem Zweck des Zitiergebots als (vorab wahrzunehmende) Warn- und Besinnungsfunktion entsprechende Heilung durch nachträgliches Einfügen der Zitierklauseln nicht mehr möglich ist und der bis dahin bestandenen formalen Nichtigkeit der StPO und aller damit in Verbindung stehenden Rechtsfolgen dadurch nicht abgeholfen wird.
Am Interessantesten wird nun aber die zukünftige Argumentation der Gerichte werden, entschied doch letztmalig am 16.09.2009 der zweite Senat beim Bundesverfassungsgericht unter dem Vorsitz des jetzigen Präsidenten Prof. Dr. Andreas Voßkuhle in der Sache 2 BvR 902/06 (Rdn. 77)³ dass die Strafprozessordnung nicht der zwingenden Gültigkeitsvorschrift des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG unterliegen würde:
d) §§ 94 ff. StPO verstoßen auch nicht gegen das Zitiergebot aus Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG. Soweit nach dem Grundgesetz – wie gemäß Art. 10 Abs. 2 Satz 1 GG – ein Grundrecht durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muss zwar das Gesetz nach Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG grundsätzlich das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen. Das Zitiergebot findet aber auf die vor seiner Maßgeblichkeit entstandenen, insbesondere auf vorkonstitutionelle Gesetze und somit auch auf §§ 94 ff. StPO, keine Anwendung (stRspr seit BVerfGE 2, 121 <122 f.>),
weshalb eigentlich die nun erfolgende Einfügung der durch die StPO eingeschränkten Grundrechte aus dieser Sicht gar nicht nötig wäre, sogar rechtsmissbräuchlich Verwirrung stiften könnte, muss doch der Normadressat davon ausgehen, dass hier unnötigerweise eine grundgesetzliche Vorschrift beachtet wird, welche doch angeblich nicht beachtet werden muss. Vor allem ist damit die ganze “Rechtsprechung” hinsichtlich einer Verbindung von Art. 19 Abs. 1 S. 2 GG mit Grundrechte einschränkenden “vorkonstitutionellen” Gesetzen in den Augen des Normadressaten nicht eindeutig, da sie hier mit zweierlei Maß misst und einmal die Beachtung der Vorschrift zulässt und ein anderes Mal deren Beachtung keinerlei rechtliche Bedeutung zugesteht. Im Sinne der Rechtssicherheit und Normenklarheit ist diese Vorgehensweise sicher nicht.
“Der Richter darf einem nach Wortlaut und Sinn eindeutigen Gesetz nicht durch »verfassungskonforme« Auslegung einen entgegengesetzten Sinn geben.” – 1. Leitsatz, BVerfGE 8, 28 – Besoldungsrecht
Da es hinsichtlich einer Norm keine sich gegenseitig und der Norm selbst widersprechenden “Auslegungen” geben kann, wurde diesbezüglich auch der Versuch unternommen, die Frage der Zuordnung der StPO rechtlich klären zu lassen.
Eine dem entsprechende Strafanzeige gegen Prof. Dr. Andreas Voßkuhle (vgl. auch hier) wurde nach dem letzten Stand der Informationen jedoch nicht zur Ermittlung angenommen.
Wussten sowohl die Richter des Bundesverfassungsgerichts als auch der Generalbundesanwalt um die formelle durch den Verstoß gegen Art. 19 Abs. 1 S. 2 GG verursachte Nichtigkeit der StPO, weshalb hier schon aus dem Mangel an einer den Straftatbestand der Rechtsbeugung gemäß § 339 StGB gerichtlich verfolgen könnenden, weil nichtigen Strafprozessordnung keine Strafverfolgung aufzunehmen wäre? Sehr clever. “Recht ist was nützt!”, die Freislersche Doktrin lässt wieder einmal grüssen.
¹ http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/17/042/1704232.pdf
² http://www.drb.de/cms/index.php?id=677
³ http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rs20090616_2bvr090206.html
<strong>FETT </strong><em>KURSIV</em><blockquote>„ZITAT“</blockquote>