Rundfunkbeitrag in Sachsen: ein Verfassungsverstoß, der seit über einem Jahrzehnt ungeklärt ist – und den Karlsruhe nicht beseitigen kann

Sehr geehrter Herr Ministerpräsident Kretschmer,
sehr geehrter Herr Intendant Ludwig,
sehr geehrte Abgeordnete des Sächsischen Landtags,

am 23. Juni 2026 verhandelt das Bundesverfassungsgericht über den Rundfunkbeitrag. Dort geht es um die Höhe des Beitrags – also darum, ob die Länder ihn zum 1. Januar 2025 hätten erhöhen müssen. Auch der MDR steht auf der Seite der klagenden Rundfunkanstalten.

Dieser Brief betrifft eine andere, grundlegendere Frage: Beruht der Rundfunkbeitrag in Sachsen überhaupt auf einer verfassungsgemäßen Grundlage?

Das ist kein Verdacht und keine politische Zuspitzung. Es lässt sich am Gesetzestext nachweisen. Die sächsischen Zustimmungsgesetze zum Rundfunkbeitragsstaatsvertrag haben das Grundrecht auf Datenschutz aus Artikel 33 der Sächsischen Verfassung nicht genannt, obwohl Artikel 37 Absatz 1 der Sächsischen Verfassung genau das verlangt. 2020 hat die Staatsregierung selbst belegt, dass dieses Zitat erforderlich ist – indem sie es bei einem späteren Rundfunkänderungsstaatsvertrag ausdrücklich in das Gesetz schrieb.

Damit steht nicht nur eine juristische Detailfrage im Raum. Es geht um die Daten von Millionen Menschen, um die Grundlage des Beitragseinzugs und um die Frage, ob die Sächsische Verfassung im eigenen Land verbindlich gilt.

Eines muss vorangestellt werden: Dieser Brief ist kein Angriff auf den öffentlich-rechtlichen Rundfunk. Eine Demokratie braucht unabhängige Medien – das ist keine Frage des Komforts, sondern eine funktionale Grundbedingung des demokratischen Prozesses. Der öffentlich-rechtliche Rundfunk erfüllt diese Funktion, und seine verlässliche Finanzierung muss gesichert sein. Aber genau deshalb darf seine Grundlage in Sachsen nicht auf einem ungeprüften Verfassungsverstoß beruhen. Wer Vertrauen einfordert – und das tut der MDR zu Recht –, muss sich auch fragen lassen, ob die Grundlage, auf der er Beiträge erhebt und Daten verarbeitet, verfassungsrechtlich trägt. Diese Frage zu beantworten, ist keine Bedrohung für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk. Sie zu verweigern, ist eine.

I. Die Verfassung wurde nicht beachtet

Die Sächsische Verfassung schreibt in Artikel 37 Absatz 1 das Zitiergebot vor. Der Wortlaut:

„Soweit nach dieser Verfassung ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.“

Das ist keine Formalie, sondern eine Warnpflicht – sie zwingt das Parlament, einen Grundrechtseingriff bewusst zu beschließen und ihn für jeden Bürger im Gesetz nachlesbar zu machen.

Im Fall des Rundfunkbeitrags ist das betroffene Grundrecht Artikel 33 der Sächsischen Verfassung – das Recht auf Datenschutz. Der Systemwechsel von der Rundfunkgebühr zum Rundfunkbeitrag hat die Eingriffssituation in dieses Grundrecht grundlegend verändert. Darüber hinaus enthält der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag neue Eingriffe in dieses Grundrecht – darunter den Meldedatenabgleich. Die Verarbeitung personenbezogener Daten zur Verwaltung und Durchsetzung des Beitrags greift in Artikel 33 ein – und das Zustimmungsgesetz trägt die Pflicht, das zu benennen.

Bei den sächsischen Zustimmungsgesetzen zum 15. (2011) und zum 19. Rundfunkänderungsstaatsvertrag (2016) ist genau das nicht geschehen. Es genügt, die Gesetze aufzuschlagen: Artikel 33 – das Recht auf Datenschutz – kommt darin nicht vor. Damit sind diese Gesetze formell verfassungswidrig.

Weil das Zustimmungsgesetz die Ratifikation trägt, wirkt dieser Fehler über Sachsen hinaus. Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag ist Bestandteil des Gesetzes zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag und zur Änderung weiterer Gesetze vom 6. Dezember 2011 (SächsGVBl. S. 638). Artikel 7 Absatz 2 dieses Staatsvertrags ordnet an:

„Sind bis zum 31. Dezember 2011 nicht alle Ratifikationsurkunden bei der Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz hinterlegt, wird der Staatsvertrag gegenstandslos.“

Ist das sächsische Zustimmungsgesetz wegen des Verfassungsverstoßes nichtig, hat Sachsen nie wirksam ratifiziert. Eine wirksame Ratifikationsurkunde konnte nicht hinterlegt werden. Damit wäre der gesamte Staatsvertrag – und mit ihm der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag – nach seinem eigenen Wortlaut gegenstandslos. Die Grundlage des Rundfunkbeitrags in allen sechzehn Ländern stünde damit in Frage.

II. Die Staatsregierung hat es selbst belegt

Bereits 2017 wies ich die Staatsregierung auf das fehlende Zitat hin. Die Staatskanzlei erklärte, alles sei „rechtskonform“, das Zitiergebot sei „entbehrlich“. 2020 schrieb dieselbe Staatskanzlei beim 23. Rundfunkänderungsstaatsvertrag genau das ins Gesetz, was zuvor angeblich überflüssig war:

„Durch dieses Gesetz wird das Recht auf informationelle Selbstbestimmung nach Artikel 33 der Verfassung des Freistaates Sachsen eingeschränkt.“

Und in der Begründung ausdrücklich:

„Artikel 1 Absatz 2 entspricht dem Zitiergebot des Artikels 37 Absatz 1 Satz 2 der Verfassung des Freistaates Sachsen.“

Beides zugleich kann nicht stimmen. War das Zitat 2020 nötig, fehlte es 2011 und 2016 zu Unrecht. Und es lässt sich nicht nachträglich heilen. Denn jedes Zustimmungsgesetz steht für sich: Was der Landtag 2020 zitiert hat, gilt für das Gesetz von 2020 – nicht rückwirkend für die Gesetze von 2011 und 2016. Ein Gesetz, das wegen dieses Formfehlers nichtig ist, existiert rechtlich nicht. Es kann nicht geändert, nicht ergänzt und nicht durch ein späteres Gesetz geheilt werden. Der Verstoß von 2011 bleibt – unberührt von allem, was danach kam.

III. Die Gerichte haben sich einer Entscheidung entzogen

Über die Vereinbarkeit eines sächsischen Gesetzes mit der Sächsischen Verfassung darf nur ein einziges Gericht entscheiden: der Sächsische Verfassungsgerichtshof. Nur er hat das Verwerfungsmonopol. Das hat das Bundesverfassungsgericht 2018 ausdrücklich bestätigt:

„Die Nachprüfung der vom Landesgesetzgeber in eigener Kompetenz erlassenen Gesetze auf ihre Vereinbarkeit mit der Landesverfassung ist grundsätzlich Sache der Landesverfassungsgerichte […] und daher einer Entscheidung durch das Bundesverfassungsgericht entzogen. Das Verwerfungsmonopol bei Verstößen von Landesgesetzen gegen Landesverfassungsrecht liegt bei den Landesverfassungsgerichten.“

Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Grenze 2016 überschritten. Es erklärte den Zitiermangel mit einer „Wiederholungs-Theorie“ für unerheblich – und tat damit etwas, was ihm nicht zustand: Es entschied eine landesverfassungsrechtliche Frage, für die allein der Sächsische Verfassungsgerichtshof zuständig gewesen wäre. Zudem war die Grundlage dieser Entscheidung unvollständig: Das Gericht betrachtete nur einzelne Paragraphen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags und ließ weitere Eingriffe in das Grundrecht auf Datenschutz – darunter den Meldedatenabgleich – außer Betracht. Denn der Systemwechsel von der Rundfunkgebühr zum Rundfunkbeitrag war keine Wiederholung alter Regelungen – er war ein qualitativ neuer Eingriff.

Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Kompetenzgrenze in einem späteren Verfahren selbst benannt. In einem Beschluss vom 19. Oktober 2023 (Az. BVerwG 6 AV 2.23) – ergangen im Zusammenhang mit einem Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts für eine beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde – stellte es zur Frage des sächsischen Zitiergebots fest:

„Die vom Berufungsgericht ausführlich behandelte Frage, ob die Regelungen zum generellen Datenabgleich mit den Meldebehörden gegen das landesverfassungsrechtliche Zitiergebot des Art. 37 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. Art. 33 der Sächsischen Verfassung verstoßen […], würde sich in dem erstrebten Revisionsverfahren nicht stellen. Denn die Normen der Sächsischen Verfassung gehören gemäß § 137 Abs. 1 VwGO nicht zum Prüfungsmaßstab des Bundesverwaltungsgerichts als Revisionsgericht.“

Das Bundesverwaltungsgericht bestätigt damit aus eigenem Mund, dass die landesverfassungsrechtliche Zitiergebots-Frage nicht zum Prüfungsmaßstab eines Bundesrevisionsgerichts gehört. Für Bürgerinnen und Bürger mag das technisch klingen; politisch bedeutet es etwas sehr Einfaches: Über die Sächsische Verfassung darf nicht ein Bundesgericht das letzte Wort haben, sondern der Sächsische Verfassungsgerichtshof. Dass der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag als solcher revisibel ist (§ 13 RBStV), ändert daran nach dem Beschluss ausdrücklich nichts. Umso erklärungsbedürftiger ist, weshalb das Bundesverwaltungsgericht 2016 gleichwohl eine landesverfassungsrechtliche Frage praktisch abschließend behandelt hat, statt die Klärung dorthin zu verweisen, wo sie verfassungsrechtlich hingehört. Wer 2023 die eigene Zuständigkeitsgrenze benennt, kann die Grenzüberschreitung von 2016 nicht einfach folgenlos stehen lassen.

Hinzu kommt: Die Sächsische Verfassung ist keine kleine Schwester des Grundgesetzes. Was das Bundesverfassungsgericht zum bundesrechtlichen Zitiergebot entschieden hat, lässt sich nicht einfach auf Artikel 37 der Sächsischen Verfassung übertragen. Die sächsische Verfassung steht eigenständig – und für ihre Auslegung ist der Sächsische Verfassungsgerichtshof zuständig, nicht ein Bundesgericht.

Der Sächsische Verfassungsgerichtshof verwarf die Verfassungsbeschwerde (Az. Vf. 172-IV-17) am 27. Februar 2018 als unzulässig – aus zwei getrennten Gründen: Für das Zustimmungsgesetz zum 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag (2011) war die Beschwerdefrist abgelaufen. Für das Zustimmungsgesetz zum 19. Rundfunkänderungsstaatsvertrag (2016) verneinte er die Zulässigkeit wegen fehlender Rechtswegerschöpfung und verwies auf den Verwaltungsrechtsweg.

Bei der Prüfung, ob ausnahmsweise wegen „allgemeiner Bedeutung“ von der Rechtswegerschöpfung abzusehen sei (§ 27 Absatz 2 Satz 2 SächsVerfGHG), verneinte der Verfassungsgerichtshof dies mit folgender Begründung:

„Ferner besteht für eine Ausnahme vom Gebot der Rechtswegerschöpfung wegen allgemeiner Bedeutung der Verfassungsbeschwerde nach § 27 Abs. 2 Satz 2 SächsVerfGHG angesichts der fachgerichtlichen Rechtsprechung auf Bundesebene zur Vereinbarkeit der Zustimmungsgesetze der Länder mit den landesverfassungsrechtlich verankerten Zitiergeboten (BVerwG, Urteile vom 7. Dezember 2016 – 6 C 49/15, 6 C 12/15, 6 C 14/15, 6 C 13/15 – juris) kein Anlass.“

Damit stützte der Sächsische Verfassungsgerichtshof diese Verneinung auf Urteile des Bundesverwaltungsgerichts – obwohl das Verwerfungsmonopol für diese Frage allein beim Sächsischen Verfassungsgerichtshof liegt und obwohl das Bundesverwaltungsgericht, wie dargelegt, die Eingriffe in das Grundrecht auf Datenschutz nicht vollständig betrachtet hatte. Das hätten die Richterinnen und Richter erkennen müssen.

Das Ergebnis: In über einem Jahrzehnt hat kein einziges Gericht die Frage, ob die sächsischen Zustimmungsgesetze mit Artikel 37 Absatz 1 der Sächsischen Verfassung vereinbar sind, verbindlich in der Sache entschieden. Das ist kein Versehen. Das ist ein rechtsstaatliches Versagen.

IV. Das beschädigt die Demokratie

Bürgerinnen und Bürger erleben den Staat oft streng: Wer eine Frist versäumt, einen Bescheid nicht rechtzeitig angreift oder eine Zahlung nicht leistet, trägt die Folgen unmittelbar. Wenn dagegen der Gesetzgeber eine Verfassungsregel missachtet, bleibt dies seit Jahren folgenlos. Diese Ungleichheit beschädigt das Vertrauen in Institutionen. Der Sachsen-Monitor 2023 belegt es mit Zahlen: Nur noch 56 Prozent der Sächsinnen und Sachsen bringen den Gerichten großes oder sehr großes Vertrauen entgegen – Tendenz fallend. Mit der Demokratie, so wie sie in Sachsen funktioniert, ist nur noch knapp die Hälfte der Befragten zufrieden.

Herr Ministerpräsident Kretschmer, Sie haben den Maßstab selbst gesetzt – öffentlich und ausdrücklich. Bei der Feierstunde zum 30. Jahrestag der Sächsischen Verfassung am 18. Mai 2022 im Plenarsaal des Sächsischen Landtags erklärten Sie:

„Ein Land, in dem man sich nicht mehr auf die Verfassung beruft, weil man sich schon lange nicht mehr daran gebunden fühlt, hat ein Legitimitätsproblem und ein Souveränitätsproblem. Ein Land, in dem kein Bürger es für sinnvoll erachtet, sich auf die Verfassung zu berufen, weil sich die Mächtigen ohnehin nicht in ihrer Macht an das Recht gebunden fühlen, ist autoritär und unfrei.“

An diesem Maßstab gemessen wiegt ein Befund besonders schwer: Als die Staatsregierung 2020 das Zitiergebot erfüllte und Artikel 33 ausdrücklich in das Gesetz zum 23. Rundfunkänderungsstaatsvertrag schrieb, legte sie dem Sächsischen Landtag nicht dar, dass genau dieses Zitat in den Zustimmungsgesetzen von 2011 und 2016 gefehlt hatte. Der Landtag stimmte über das Gesetz ab, ohne über diesen Widerspruch informiert zu sein. Ein nichtiges Gesetz kann durch ein späteres Gesetz nicht geheilt werden – das gilt auch hier. Was bleibt, ist der Befund: Die Gesetzesbegründung von 2020 benennt den Widerspruch zu den Vorgängergesetzen nicht. Das ist, gemessen an den Anforderungen transparenter Gesetzgebung, politisch unredlich.

V. Der Landtag ist gefordert

Die entscheidende verfassungsrechtliche Frage wurde von der Staatsregierung nicht offengelegt und von den Gerichten nicht verbindlich geklärt. Damit liegt die Verantwortung nun dort, wo sie von Anfang an politisch hingehört: beim Parlament, das diese Gesetze beschlossen hat und die Regierung kontrolliert.

Der Landtag ist nicht darauf angewiesen, dass einzelne Bürgerinnen und Bürger weitere Verfahren führen. Artikel 81 Absatz 1 Nummer 2 der Sächsischen Verfassung gibt der Staatsregierung oder einem Viertel der Abgeordneten das Recht, beim Sächsischen Verfassungsgerichtshof die abstrakte Normenkontrolle zu beantragen – also die verbindliche Prüfung, ob ein sächsisches Gesetz mit der Sächsischen Verfassung vereinbar ist (§§ 21–24 SächsVerfGHG). Eine Antragsfrist gibt es nicht. Das Instrument steht jederzeit offen, solange das Gesetz gilt. Genau dafür ist es geschaffen. Genau das wäre hier der richtige Weg.

Dass die Frage nicht nur theoretisch ist, zeigt ein laufendes Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Dresden (Az. 6 K 2025/22). Dabei handelt es sich ausdrücklich nicht um eine Klage gegen den Rundfunkbeitrag und nicht gegen einen Festsetzungsbescheid, sondern um einen Realakt: die Meldedatenübermittlung durch die kommunale Meldebehörde im Rahmen des Meldedatenabgleichs. Beklagte ist die Meldebehörde, nicht der MDR. Gerade darin liegt der verfassungsrechtliche Kern: Die Rechtmäßigkeit dieses Vollzugsakts hängt unmittelbar davon ab, ob die sächsische Ermächtigungsgrundlage trägt. Die beigefügte ergänzende Klagebegründung (weiterer Schriftsatz vom 26. Januar 2026) legt diese Frage im juristischen Detail dar – für Abgeordnete, Fachreferate und Redaktionen, die die verfassungsrechtliche Kette im Detail nachvollziehen wollen. Hintergründe, Belege und Quellen werden fortlaufend unter www.zitiergebot.de dokumentiert.

VI. Die Verantwortung des MDR

Herr Intendant Ludwig, der MDR steht in Karlsruhe auf der Seite der klagenden Rundfunkanstalten. Dort berufen sich ARD und ZDF auf die Rundfunkfreiheit aus Artikel 5 des Grundgesetzes. Das ist ihr gutes Recht – wer der Auffassung ist, dass die Länder das Finanzierungsverfahren nicht einhalten, darf den Weg zum Bundesverfassungsgericht nehmen.

Der Punkt ist ein anderer: Wer sich in Karlsruhe auf die Rundfunkfreiheit aus dem Grundgesetz beruft, kann in Sachsen nicht das Grundrecht auf Datenschutz aus Artikel 33 der Sächsischen Verfassung übergehen. Das sind zwei verschiedene Rechtsebenen – aber beide sind Verfassungsrecht, und beide gelten. Grundrechte gelten nicht nur dann, wenn sie den Rundfunkanstalten nützen. Sie gelten auch dann, wenn sie Bürgerinnen und Bürger vor staatlichem Datenzugriff schützen.

Artikel 36 der Sächsischen Verfassung bindet die öffentliche Gewalt an die Grundrechte. Der MDR ist eine Anstalt des öffentlichen Rechts. Die Verantwortung dafür, dass der Beitragseinzug in Sachsen auf verfassungsgemäßer Grundlage steht, lässt sich nicht nach Köln abschieben. Der Beitragsservice handelt als gemeinsame Stelle der Rundfunkanstalten – auch für den MDR.

Was in dieser Verantwortung besonders schwer wiegt: In den mir vorliegenden Widerspruchsverfahren, in denen Bürgerinnen und Bürger in Sachsen die verfassungsrechtliche Grundlage des Beitrags gerügt haben, hat der Beitragsservice mit vorgefertigten Standardantworten reagiert. Auf die sächsische Verfassungsfrage – das fehlende Zitat, die Verletzung des Zitiergebots – ist er nie eingegangen. Das belegen die Widerspruchsbescheide; sie sind Teil eines anhängigen Verfahrens. Diese Praxis dauert seit über einem Jahrzehnt an.

Ich frage Sie deshalb persönlich: Wie stehen Sie dazu, dass Ihr Haus die Rundfunkfreiheit aus dem Grundgesetz aktiv einfordert – die Sächsische Verfassung aber nicht mit derselben Konsequenz achtet? Wer Vertrauen einfordert, muss diese Frage beantworten können.

VII. Was jetzt zu tun ist

An den Sächsischen Landtag: Bringen Sie die Frage vor den Sächsischen Verfassungsgerichtshof. Nutzen Sie das Instrument der abstrakten Normenkontrolle. Das ist Ihre Kontrollfunktion – machen Sie davon Gebrauch.

An die Staatsregierung: Benennen Sie offen, dass die Vereinbarkeit der sächsischen Zustimmungsgesetze mit der Sächsischen Verfassung bis heute nicht verbindlich geklärt ist. Informieren Sie Parlament und Öffentlichkeit über diesen Zustand – und benennen Sie ihn auch im laufenden Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht. Die Staatsregierung hat das Antragsrecht zur abstrakten Normenkontrolle (Art. 81 Abs. 1 Nr. 2 SächsVerf) – sie kann die Frage selbst dem Sächsischen Verfassungsgerichtshof vorlegen. Alternativ muss der Widerspruch zwischen den Zustimmungsgesetzen von 2011 und 2016 einerseits und dem Gesetz von 2020 andererseits öffentlich aufgelöst werden.

An den MDR: Lassen Sie die verfassungsrechtliche Grundlage des Beitragseinzugs in Sachsen nicht weiter unbeantwortet. Wer in Karlsruhe Verfassungsrecht einfordert, muss auch in Sachsen eine offene Verfassungsfrage ernst nehmen.

Das Bundesverfassungsgericht wird am 23. Juni 2026 nicht über die Sächsische Verfassung entscheiden. Das darf es auch nicht. Das Verwerfungsmonopol liegt beim Sächsischen Verfassungsgerichtshof. Solange die sächsischen Gesetze nicht aufgehoben sind, wird Karlsruhe sie behandeln, als ob sie gelten. Aber es macht einen Unterschied, ob dieser ungeklärte Zustand dem höchsten Gericht Deutschlands offen benannt wird – oder ob er unerwähnt bleibt.

Denn die Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten – die KEF – berechnet den Finanzbedarf auf Basis der tatsächlichen Einnahmen. Diese Einnahmen schließen Beiträge aus Sachsen ein. Wenn die Grundlage dieser Beiträge verfassungsrechtlich nicht trägt, ist auch die Berechnungsbasis in diesem Punkt nicht gesichert. In Karlsruhe Verfassungsrecht einzufordern und in Sachsen eine offene Verfassungsfrage auszublenden, ist kein Maßstab, der überzeugt.

Wenn der Staat von Bürgerinnen und Bürgern Gesetzestreue verlangt, muss er selbst zuerst verfassungstreu handeln.

Es geht um die Daten von Millionen Menschen, um die Grundlage, auf der ihnen Geld abverlangt wird, und um die Frage, ob die Sächsische Verfassung im eigenen Land noch etwas gilt – oder ob sie nur dann zählt, wenn ihre Anwendung niemandem unbequem wird.

Mit freundlichen Grüßen

Jörg Jarick


Anlagen